Jeder Versicherungsfall ist unverzüglich
(spätestens innerhalb einer Woche) dem
Versicherer schriftlich anzuzeigen.
Sie sind verpflichtet alles zur
Abwendung und Minderung des Schadens zu
unternehmen.
Die Umstände die zu dem Schaden
geführt haben sind ausführlich und wahrheitsgemäß
mitzuteilen.
Ohne Rücksprache mit dem
Versicherer sind Sie sind nicht berechtigt
einen Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise
anzuerkennnen oder Zahlungen zu leisten.
Gegen Mahnbescheide oder
Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf
Schadensersatz ist ohne Rücksprache mit dem
Versicherer fristgerecht Widerspruch zu erheben.
Kommt es zu einem Prozeß über
den Haftpflichtanspruch, so ist die Prozeßführung
dem Haftpflichtversicherer zu überlassen.